111 IMMOBILIEN KUNTH ihr Immobilienmakler in München
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Allgemeine Geschäftsbedingungen als Immobilienmakler

                                                       Allgemeine Maklergeschäftsbedingungen


§ 1 Provisionsanspruch

(1)  Die Maklerfirma 111 Immobilien Kunth I-A-S-GmbH (nachfolgend „Immobilienmakler“ genannt)
      erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten eine Provision in
      nachstehend aufgeführter Höhe zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):

      a)   bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 3% vom Kaufpreis
      b)   bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften
            zwei Monatskaltmieten.

(2)   Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom
       Objektabnehmer an den Immobilienmakler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen 
       Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.


§ 2 Fälligkeit der Provision

(1)   Mit Abschluss des Hauptvertrages ist die Provision verdient. Sie ist dann auch zur Zahlung fällig.

(2)   Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom
       Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens
       jedoch 6% zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht  
       oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.


§ 3 Mehrfachtätigkeit

      Der Immobilienmakler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.


§ 4 Weitergabe von Informationen

     Die Weitergabe der durch den Immobilienmakler erteilten Informationen
     - insbesondere des Nachweises - an Dritte,  durch den Auftraggeber ist nur nach schriftlicher
     Zustimmung durch den Immobilienmakler gestattet.

     Andernfalls haftet er - unbeschadet eines weiteren Schadensersatzanspruchs - im Falle des
     Vertragsschlusses durch den Dritten auf die entgangene Provision.


§ 5 Kenntnis von Angeboten

      Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb
      einer Woche nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstöße gegen diese
      Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Immobilienmaklers.


§ 6 Informationspflicht

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Immobilienmakler unverzüglich schriftlich zu informieren,
      falls er von seinen Vertragsabsichten Abstand nimmt.


§ 7 Abschluss des Hauptvertrages

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Immobilienmakler unverzüglich schriftlich über den
      Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Vertragsabschrift zu übersenden.


§ 8 Haftungsbeschränkung

(1)   Schadensersatzansprüche gegen den Immobilienmakler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf
       vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die
       Geltendmachung von Schadensersatz beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Entstehen des
       Anspruchs.

(2)   Der Immobilienmakler übernimmt keinerlei Haftung für Angaben in Exposés, Prospekten,
       Beschreibungen u.Ä., da sie ausschließlich vom Objektanbieter erteilt wurden.


§ 9 Vertragsänderung, Schriftform

(1)   Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2)   Kündigungen des Immobilienmakler Vertrages bedürfen der Schriftform.


§ 10 Gerichtsstand

      Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz
      des Immobilienmaklers.